Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,30516
OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99 (https://dejure.org/2000,30516)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2000 - 1 UF 180/99 (https://dejure.org/2000,30516)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2000 - 1 UF 180/99 (https://dejure.org/2000,30516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,30516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
    Anders als nach der früheren Rechtslage genügt es nicht (§ 3 Namensänderungsgesetz), daß die Änderung des Familiennamens des Kindes aus geschiedener Ehe dessen Wohl nur förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1996, 937).

    Anders als nach der früheren Rechtslage genügt es nicht (§ 3 Namensänderungsgesetz), daß die Änderung des Familiennamens des Kindes aus geschiedener Ehe dessen Wohl nur förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1996, 937).

  • OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2000 - 1 UF 297/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

    Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht