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OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99 |
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Volltextveröffentlichung
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 1618 Abs. 4
Namensänderung, Kindeswohl, Erforderlichkeit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94
Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
Anders als nach der früheren Rechtslage genügt es nicht (§ 3 Namensänderungsgesetz), daß die Änderung des Familiennamens des Kindes aus geschiedener Ehe dessen Wohl nur förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1996, 937).Anders als nach der früheren Rechtslage genügt es nicht (§ 3 Namensänderungsgesetz), daß die Änderung des Familiennamens des Kindes aus geschiedener Ehe dessen Wohl nur förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1996, 937).
- OLG Frankfurt, 09.12.1999 - 1 UF 334/98
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).
- OLG Frankfurt, 07.02.2000 - 1 UF 297/99
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2000 - 1 UF 180/99
Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).Vielmehr müssen Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit der Namensänderung ergibt, festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 09.12.1999, 1 UF 334/98, und vom 07.02.2000, 1 UF 297/99).